Aktuelle Regelungen für den Musikbereich

Ver­ord­nung über befris­tete Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men auf­grund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Bran­den­burg (SARS-CoV-2-Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung – SARS-CoV-2-IfSMV) gül­tig vom 18.03. – 02.04.2022

das Kabi­nett hat am 17.03. in einer digi­ta­len Son­der­sit­zung eine neue Corona-Ver­ord­nung beschlos­sen, die bereits mit dem heu­ti­gen Tag in Kraft tritt und die 3. SARS-CoV-2-Ein­däm­mungs­ver­ord­nung ablöst. Mit der neuen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (IfSMV) wer­den die bereits gel­ten­den wich­ti­gen Corona-Schutz­maß­nah­men weit­ge­hend bis ein­schließ­lich 2. April 2022 ver­län­gert. Damit nutzt Bran­den­burg ange­sichts der wei­ter­hin hohen Infek­ti­ons­zah­len und einer ange­spann­ten Lage in den Kran­ken­häu­sern die vom Bund im neuen Infek­ti­ons­schutz­ge­setz vor­ge­se­hene Über­gangs­re­ge­lung. Auch für die Kul­tur­be­triebe in Bran­den­burg bleibt es bis ein­schließ­lich 2. April 2022 mit weni­gen Aus­nah­men bei den bereits gel­ten­den Regelungen:

  • Für die Thea­ter, Kon­zert- und Opern­häu­ser sowie für alle Ver­an­stal­tun­gen mit Unter­hal­tungs­cha­rak­ter gilt wei­ter­hin die 3G-Regel. Das heißt: Zutritt für Geimpfte, Gene­sene und Getes­tete mit Anti­gen­test, der nicht älter als 24 Stun­den ist, oder PCR-Test, der nicht älter als 48 Stun­den ist. Im Innen­be­reich gilt eine durch­ge­hende FFP2-Mas­ken­tra­ge­pflicht. Eine Aus­nahme von der Mas­ken­tra­ge­pflicht gilt beim Ver­zehr von Spei­sen und Geträn­ken auf einem fes­ten Platz. Dar­über hin­aus gehende Rege­lun­gen hin­sicht­lich der Kapa­zi­tä­ten oder aber des Min­dest­ab­stands am Platz bestehen auch wei­ter­hin nicht.
  • Für Gedenk­stät­ten, Museen, Archive und Biblio­the­ken blei­ben die Zugangs­be­schrän­kun­gen gänz­lich auf­ge­ho­ben; das heißt weder 2G noch 3G. Hier gilt das Abstands­ge­bot und in geschlos­se­nen Räu­men die durch­ge­hende FFP2 Maskentragepflicht.
  • Für Groß­ver­an­stal­tun­gen gilt mit der neuen IfSMV die 3G-Regel (bis­lang 2G). Zudem fal­len auch hier die auf die Besu­che­rin­nen und Besu­cher bezo­ge­nen Kapa­zi­täts­be­schrän­kun­gen weg. In geschlos­se­nen Räu­men gilt eine durch­ge­hende FFP2-Mas­ken­tra­ge­pflicht mit der Aus­nahme auch hier beim Ver­zehr von Spei­sen und Geträn­ken am fes­ten Platz.
  • Für Dis­ko­the­ken, Clubs und Fes­ti­vals gilt mit der IfSMV die 2G-Regel (bis­lang 2G-Plus). Es gilt keine Mas­ken­tra­ge­pflicht und kein Abstandsgebot.
  • In Musik- und Kunst­schu­len sowie Tanz­schu­len mit künst­le­ri­schem Büh­nen­tanz gilt wei­ter­hin die 3G-Regel. Das Sin­gen und das Spie­len von Blas­in­stru­men­ten ist zudem nur unter Ein­hal­tung eines Abstands von min­des­tens zwei Metern zwi­schen allen Per­so­nen zuläs­sig, soweit der betref­fende Unter­richt nicht nach der 2G-Regeldurch­ge­führt wird. In geschlos­se­nen Räu­men gilt eine durch­ge­hende OP-Mas­ken­tra­ge­pflicht, soweit dies die Eigen­art der künst­le­ri­schen Betä­ti­gung zulässt.
  • Zusam­men­künfte künst­le­ri­scher Ama­teur­ensem­bles blei­ben nach der 3G-Regel möglich.

Wei­tere Details der IfSMV unter: https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/ministerium/umgang-mit-corona-pandemie/