Diese Regelungen gelten aktuell für die Profi- und Amateurmusik im Land Brandenburg (Stand: 15.06.2021)

Seit dem 15.06.2021 gel­ten neue Rege­lun­gen für das Sin­gen und (Blas-)Musizieren im Ama­teur- und Pro­fi­be­reich im Land Bran­den­burg. Wir haben ihnen die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen zusam­men­ge­stellt. Der Lan­des­mu­sik­rat wird sich dafür ein­set­zen, dass für alle Musik­aus­üben­den schnellst­mög­lich ein­heit­li­che Rege­lun­gen gelten. 

// 1. Künst­le­ri­sche Ama­teur­ensem­bles (z.B. Musik­ver­eine o.Ä.)

Für künst­le­ri­sche Ensem­bles gilt die Umgangs­ver­ord­nung des Lan­des Bran­den­burg. Sin­gen und Blas­mu­si­zie­ren ist nun nicht mehr aus­schließ­lich im Freien, son­dern auch in Innen­räu­men mög­lich. Dies­be­züg­lich gilt es einige Auf­la­gen fol­gende Auf­la­gen zu beachten: 

  • alle Aus­üben­den müs­sen zuvor nega­tiv auf eine Infek­tion mit dem SARS-CoV-2-Virus getes­tet sein und über einen auf sie aus­ge­stell­ten Test­nach­weis ver­fü­gen (dies gilt nicht für Ensem­bles, bei denen nicht gesun­gen wird und keine Blas­in­stru­mente gespielt wer­den). Alter­na­tiv kann bei Geimpf­ten auch der Impf­pass als Nach­weis mit­ge­führt wer­den. Die Test­nach­weis­pflicht ent­fällt bei einer sta­bi­len 7‑Tage-Inzi­denz von unter 20 in Land­krei­sen oder kreis­freien Städten.
  • Ein­hal­tung eines Min­dest­ab­stands von 2 m zwi­schen allen Aus­üben­den. Dies gilt auch bei voll­stän­dig geimpf­ten Ensembles. 

// 1.1 Schulensembles

Für Schu­l­en­sem­bles gilt die Umgangs­ver­ord­nung (§22) in Kom­bi­na­tion mit ergän­zen­den Ver­laut­ba­run­gen des Bran­den­bur­ger Bil­dungs­mi­nis­te­ri­ums, d.h. Schu­l­en­sem­bles dür­fen im Freien und in Innen­räu­men pro­ben solange zwi­schen allen Aus­üben­den ein Min­dest­ab­stand von 2 m gewahrt bleibt. Die Test­pflicht vor den Pro­ben ent­fällt bei einer sta­bi­len 7‑Tage-Inzi­denz von unter 20 in Land­krei­sen und kreis­freien Städ­ten. Im neuen Schul­jahr 2021/22 kann das Sin­gen und Musi­zie­ren sowie das Spie­len auf Blas­in­stru­men­ten im Musik­un­ter­richt bei Ein­hal­tung eines Min­dest­ab­stands von 2 m sowie bei aus­rei­chen­der Belüf­tung zuge­las­sen werden. 

// 1.2 Musikschulensembles

Für Musik­schu­l­en­sem­bles gilt eben­falls die Umgangs­ver­ord­nung (§23) in Ver­bin­dung mit ergän­zen­den Ver­laut­ba­run­gen des Bran­den­bur­ger Bil­dungs­mi­nis­te­ri­ums. Aktu­ell dür­fen Musik­schu­l­en­sem­bles nur im Freien unter Ein­hal­tung eines Min­dest­ab­stands von 2m pro­ben. In Innen­räu­men darf nur Ein­zel­un­ter­richt erteilt werden.

// 2. Musik­dar­bie­tung im Profibereich:

Für die Musik­dar­bie­tung im Pro­fi­be­reich kön­nen Sie sich an der Hand­lungs­hilfe der Ver­wal­tungs-Betriebs­ge­nos­sen­schaft/ Bereich Stu­dio und Büh­nen ori­en­tie­ren. Wich­tig: es han­delt sich bei die­sem Doku­ment um eine reine Emp­feh­lung. Sie kön­nen selbst­ver­ständ­lich, in Abspra­che mit Ihrem Betriebs­arzt oder dem zustän­di­gen Gesund­heits­amt, ein indi­vi­du­el­les Hygie­ne­kon­zept für Ihre Pro­ben und Auf­füh­run­gen erstellen.

Für Musik­dar­bie­tun­gen gel­ten zusätz­lich zu den in Abschnitt 4 „Sze­ni­sche Dar­stel­lung“ der Hand­lungs­hilfe beschrie­be­nen Maß­nah­men die nach­fol­gend genann­ten Vor­ga­ben. Eine Unter­schrei­tung der genann­ten Min­dest­ab­stände erfor­dert in der Regel ein kon­ti­nu­ier­li­ches Test- und Moni­to­ring­kon­zept (siehe oben im Abschnitt „Maß­nah­men­kon­zept“). Die­ses kön­nen Sie in Abstim­mung mit Ihrem Betriebs­arzt oder dem zustän­di­gen Gesund­heits­amt abstimmen.

  • Musiker*innen mit Blas­in­stru­men­ten sol­len in Blas­rich­tung einen aus­rei­chen­den Abstand zu ande­ren Per­so­nen ein­hal­ten. Die­ser beträgt nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand min­des­tens 2m, bes­ser jedoch 3m auf­grund der unvor­her­seh­ba­ren instru­men­ten­ab­hän­gi­gen Aero­sol­bil­dung, die über einen län­ge­ren Zeit­raum im Raum ver­blei­ben kann.
  • Diese Min­dest­ab­stände kön­nen im Freien oder durch geeig­nete tech­ni­sche Schutz­maß­nah­men, wie bei­spiels­weise Schutz­schilde, Trenn­wände oder ‑schei­ben, redu­ziert werden.
  • Für Musik­in­stru­mente mit Kon­den­sat­bil­dung sind geeig­nete Maß­nah­men zur Besei­ti­gung und Des­in­fek­tion vorzuhalten.
  • Chor­sin­gen sollte bevor­zugt im Freien mit einem emp­foh­le­nen Min­dest­ab­stand von 3 m statt­fin­den. Den­noch kön­nen bei ver­stärk­ter Lüf­tung und gro­ßem Abstand der Chor­mit­glie­der Pro­ben und Dar­stel­lun­gen mög­lich sein. In Sing­rich­tung ist ein Abstand von min­des­tens 6 m und in alle ande­ren Rich­tun­gen von min­des­tens 3 m zu ande­ren Per­so­nen ein­zu­hal­ten. Eine Ver­rin­ge­rung des Abstan­des in Sing­rich­tung auf 3 m kann nur bei zusätz­li­chen Schutz­maß­nah­men, wie zum Bei­spiel bei ver­stärk­ter Lüf­tung und nach­weis­li­cher Ein­hal­tung einer CO2-Kon­zen­tra­tion der Raum­luft von 800 ppm erfolgen.
  • Kann der Min­dest­ab­stand nicht ein­ge­hal­ten wer­den (und sind Abtren­nun­gen nicht mög­lich), kön­nen als alter­na­tive Schutz­maß­nahme Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Mas­ken getra­gen wer­den. Mund-Nase-Schutz oder FFP2-Mas­ken sind nach­ran­gig zu tech­ni­schen oder orga­ni­sa­to­ri­schen Schutzmaßnahmen.
  • Nach Pro­ben oder Vor­stel­lun­gen sind gründ­li­che Rei­ni­gun­gen des Fuß­bo­dens und der mit den Hän­den berühr­ten Teile durchzuführen.

Die voll­stän­dige Umgangs­ver­ord­nung des Lan­des Bran­den­burg vom 15.06.2021 fin­den Sie hier

Die bran­chen­spe­zi­fi­sche Hand­lungs­hilfe zum SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­stan­dard für die Bran­che Büh­nen und Stu­dio fin­den Sie hier