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- Präambel
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Singen, Bewegen nach Musik und
der Umgang mit Musikinstrumenten gehören genauso an die Schule wie die Beschäftigung mit Computern und Büchern. Erst eine umfassende Bildung
macht die Schule zu einem Lebensort, der die Kreativität fördert und zum
Verweilen einlädt. Somit kommt der musikalischen Bildung und Erziehung
eine besondere Bedeutung zu.
In der aktiven Beschäftigung
mit Musik erwerben die Schülerinnen und Schüler innovative
Schlüsselqualifikationen wie Kreativität, Phantasie,
Gestaltungsvermögen. Musikalische Tätigkeit unterstützt die Entwicklung
der Intelligenz, der Konzentrations-, Koordinations- und
Abstraktionsfähigkeit, fördert soziale Kompetenz und leistet einen
Beitrag zum sozialen Frieden, steigert Erlebnis- und Ausdrucksfähigkeit
und verbessert damit die allgemeine Lebensqualität und prägt die
Persönlichkeit positiv. Musikalische Bildung bedeutet eine lohnende
Investition in die Humanressourcen unserer Gesellschaft.
Neben regelmäßigem
Musikunterricht in allen Klassenstufen braucht Schule heute ein breites
musikalisches Angebot in den Vor- und Nachmittagsstunden, um möglichst
viele Schülerinnen und Schüler zu erreichen. Hierfür bedarf es
kompetenter Partner aus dem regionalen musikalischen und
musikpädagogischen Umfeld, insbesondere aus Musikschulen und
Musikvereinen.
Zu einer wirklichen
Bereicherung musikalischer Bildung und Erziehung wird es kommen, wenn sich
die Erfahrungen einer jeden Einrichtung und ihre spezifischen Lernformen
im Angebot der Schule wiederfinden und dort zu einem musikalischen
Gesamtkonzept zusammenfließen.
Die geplante Ausweitung des
Netzes der ganztagsschulischen Angebote im Land Brandenburg eröffnet neue
Möglichkeiten der Zusammenarbeit unter dem Dach der allgemein bildenden
Schulen. Die Musikpädagogen von Schulen, Musikschulen und Vereinen sind
dazu bereit und stellen sich den neuen Herausforderungen.
Für die Umsetzung dieses
gemeinsamen Willens schließen das
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, vertreten durch den für
Schule zuständigen Minister, und der Landesmusikrat Brandenburg e.V., vertreten durch den Präsidenten,
folgende Rahmenvereinbarung:
.§ 1
Allgemeines
(1) Diese Vereinbarung bildet den
Rahmen für die Zusammenarbeit der Schulen im Land Brandenburg und der
Mitglieder des Landesmusikrates Brandenburg e.V.. Ziel ist es, ein
vielfältiges außerunterrichtliches musikalisches und musikpädagogisches
Angebot für möglichst viele Schülerinnen und Schüler sicherzustellen.
Die Vereinbarung ist insbesondere Grundlage für Schulen mit
Ganztagsangeboten.
§ 2
Kooperationsverträge und deren Vertragspartner
Schulen und die Mitglieder des
Landesmusikrates können Kooperationsverträge im Rahmen dieser
Vereinbarung schließen. Vertragspartner vor Ort sind die Schulträger und
das staatliche Schulamt und die Träger der Mitglieder des
Landesmusikrates. Der Schulträger und das staatliche Schulamt können die
Schulleiterin oder den Schulleiter bevollmächtigen, in Vertretung einen
Kooperationsvertrag mit dem Träger der außerunterrichtlichen
musikalischen und musikpädagogischen Angebote abzuschließen.
§ 3
Personal und Umfang der Angebote
(1) Für die Durchführung der
außerunterrichtlichen musikalischen und musikpädagogischen Angebote
kommen in der Regel Diplom-Musikpädagogen, staatlich geprüfte
Musiklehrer, andere Lehrkräfte und Orchestermusiker mit Lehrbefähigung
Musik, Dirigenten und Chorleiter mit der Qualifikationsstufe C 3 sowie
Musiker mit Abschluss eines berufsbegleitenden pädagogischen Lehrgangs an
einer Bundes- oder Landesmusikakademie sowie Kirchenmusiker in Betracht.
Bei persönlicher und pädagogischer Eignung können auch ergänzende
Kräfte (z.B. Dirigenten und Chorleiter mit langjähriger Erfahrung im
Kinder- und Jugendbereich vor Einführung der C-Qualifizierung)
beschäftigt werden.
(2) Die Mitglieder des Landesmusikrates und
die Schulen vereinbaren, wann und in welchem zeitlichen Umfang die
Dienstleistung erbracht wird. Die Angebote sollen regelmäßig und
vorzugsweise mehrmals wöchentlich stattfinden. Die Mitglieder des
Landesmusikrates sorgen beim Einsatz ihres Personals für Kontinuität.
Der Einsatz soll die Dauer von einem Schuljahr nicht unterschreiten.
Vertretungsregelungen werden vor Ort zwischen den Vertragspartnern
verbindlich vereinbart. In den Ferien und an schulfreien Tagen sind auch
schulübergreifende Angebote möglich, die ggf. weitere Wege erfordern.
§ 4
Ort des Angebotes
Die Schule stellt in der Regel die zur
Erbringung des Angebots notwendigen Räume zur Verfügung. Es können
auch Räume des Vertragspartners oder von Dritten genutzt werden, wenn sie
für Schülerinnen und Schüler fußläufig erreichbar sind. Die Schulen
und die Mitglieder des Landesmusikrates halten in dem Kooperationsvertrag
fest, wer die erforderlichen Materialien zur Verfügung stellt. Die
Materialien werden jeweils kostenlos zur Verfügung gestellt.
§ 5
Schulische Organisation
(1) Die Kooperationsvereinbarungen zwischen
der Schule und dem Mitglied des Landesmusikrates berücksichtigen, dass
Angebote der Vertragspartner in organisatorischer Verantwortung und
allgemeiner Aufsicht der Schule stehen (schulische Veranstaltung).
(2) Die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Vertragspartner als Gäste in schulischen Gremien ist in
dem vor Ort abzuschließenden Kooperationsvertrag zu regeln.
§ 6
Vergütung
Die Schule vergütet die Leistungen der
Mitglieder des Landesmusikrates, soweit dies vereinbart wurde. Die Höhe
der Vergütung richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften über die
Gewährung von Vergütungen für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des
MBJS Brandenburg (VV-Honorare) in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist
nicht höher als die Vergütung, die nach BAT-O und den
Eingruppierungsrichtlinien gezahlt werden müsste.
§ 7
Evaluation
Der LMR und das MBJS verpflichten sich zur
gemeinsamen Qualitätsentwicklung bei den außerunterrichtlichen
musikalischen und musikpädagogischen Angeboten. Der LMR verpflichtet
sich zur Teilnahme an Evaluation und wissenschaftlicher Begleitung. Er
wird bei der Entwicklung der Evaluationsinstrumente und der Auswertung der
Ergebnisse beteiligt.
§ 8
Geltungsdauer
(1) Die Rahmenvereinbarung gilt bis zum 31.
Juli 2006. Sie verlängert sich jeweils um ein Schuljahr, wenn sie nicht 3
Monate vor Ablauf des Schuljahres schriftlich gekündigt wird.
(2) Die Vereinbarung kann aus wichtigem
Grund jederzeit ohne Einhaltung von Frist gekündigt werden. Als wichtiger
Grund gelten insbesondere wiederholte oder grobe Verstöße gegen diese
Vereinbarung.
Potsdam, 23.06.2004
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