Rahmenvereinbarung

zwischen dem Landesmusikrat Brandenburg e.V.
und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg 

 

 


-  Präambel  -

Singen, Bewegen nach Musik und der Umgang mit Musikinstrumenten gehören genauso an die Schule wie die Beschäftigung mit Computern und Büchern. Erst eine umfassende Bildung macht die Schule zu einem Lebensort, der die Kreativität fördert und zum Verweilen einlädt. Somit kommt der musikalischen Bildung und Erziehung eine besondere Bedeutung zu.

In der aktiven Beschäftigung mit Musik erwerben die Schülerinnen und Schüler innovative Schlüsselqualifikationen wie Kreativität, Phantasie, Gestaltungsvermögen. Musikalische Tätigkeit unterstützt die Entwicklung der Intelligenz, der Konzentrations-, Koordinations- und Abstraktionsfähigkeit, fördert soziale Kompetenz und leistet einen Beitrag zum sozialen Frieden, steigert Erlebnis- und Ausdrucksfähigkeit und verbessert damit die allgemeine Lebensqualität und prägt die Persönlichkeit positiv. Musikalische Bildung bedeutet eine lohnende Investition in die Humanressourcen unserer Gesellschaft.

Neben regelmäßigem Musikunterricht in allen Klassenstufen braucht Schule heute ein breites musikalisches Angebot in den Vor- und Nachmittagsstunden, um möglichst viele Schülerinnen und Schüler zu erreichen. Hierfür bedarf es kompetenter Partner aus dem regionalen musikalischen und musikpädagogischen Umfeld, insbesondere aus Musikschulen und Musikvereinen.

Zu einer wirklichen Bereicherung musikalischer Bildung und Erziehung wird es kommen, wenn sich die Erfahrungen einer jeden Einrichtung und ihre spezifischen Lernformen im Angebot der Schule wiederfinden und dort zu einem musikalischen Gesamtkonzept zusammenfließen.

Die geplante Ausweitung des Netzes der ganztagsschulischen Angebote im Land Brandenburg eröffnet neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit unter dem Dach der allgemein bildenden Schulen. Die Musikpädagogen von Schulen, Musikschulen und Vereinen sind dazu bereit und stellen sich den neuen Herausforderungen.

Für die Umsetzung dieses gemeinsamen Willens schließen das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, vertreten durch den für Schule zuständigen Minister, und der Landesmusikrat Brandenburg e.V., vertreten durch den Präsidenten,
folgende Rahmenvereinbarung:

.§ 1
Allgemeines

(1)  Diese Vereinbarung bildet den Rahmen für die Zusammenarbeit der Schulen im Land Brandenburg und der Mitglieder des Landesmusikrates Brandenburg e.V..  Ziel ist es, ein vielfältiges außerunterrichtliches musikalisches und musikpädagogisches Angebot für möglichst viele Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Die Vereinbarung ist insbesondere Grundlage für Schulen mit Ganztagsangeboten.

§ 2
Kooperationsverträge und deren Vertragspartner

Schulen und die Mitglieder des Landesmusikrates können Kooperationsverträge im Rahmen dieser Vereinbarung schließen. Vertragspartner vor Ort sind die Schulträger und das staatliche Schulamt und die Träger der Mitglieder des Landesmusikrates. Der Schulträger und das staatliche Schulamt können die Schulleiterin oder den Schulleiter bevollmächtigen, in Vertretung einen Kooperationsvertrag mit dem Träger der außerunterrichtlichen musikalischen und musikpädagogischen Angebote abzuschließen.

§ 3
Personal und Umfang der Angebote

(1) Für die Durchführung der außerunterrichtlichen musikalischen und musikpädagogischen Angebote kommen in der Regel Diplom-Musikpädagogen, staatlich geprüfte Musiklehrer, andere Lehrkräfte und Orchestermusiker mit Lehrbefähigung Musik, Dirigenten und Chorleiter mit der Qualifikationsstufe C 3 sowie Musiker mit Abschluss eines berufsbegleitenden pädagogischen Lehrgangs an einer Bundes- oder Landesmusikakademie sowie Kirchenmusiker in Betracht. Bei persönlicher und pädagogischer Eignung können auch ergänzende Kräfte (z.B. Dirigenten und Chorleiter mit langjähriger Erfahrung im Kinder- und Jugendbereich vor Einführung der C-Qualifizierung) beschäftigt werden.

(2) Die Mitglieder des Landesmusikrates und die Schulen vereinbaren, wann und in welchem zeitlichen Umfang die Dienstleistung erbracht wird. Die Angebote sollen regelmäßig und vorzugsweise mehrmals wöchentlich stattfinden. Die Mitglieder des Landesmusikrates sorgen beim Einsatz ihres Personals für Kontinuität. Der Einsatz soll die Dauer von einem Schuljahr nicht unterschreiten. Vertretungsregelungen werden vor Ort zwischen den Vertragspartnern verbindlich vereinbart. In den Ferien und an schulfreien Tagen sind auch schulübergreifende Angebote möglich, die ggf. weitere Wege erfordern.

§ 4
Ort des Angebotes

Die Schule stellt in der Regel die zur Erbringung des Angebots notwendigen Räume zur Verfügung. Es können auch Räume des Vertragspartners oder von Dritten genutzt werden, wenn sie für Schülerinnen und Schüler fußläufig erreichbar sind. Die Schulen und die Mitglieder des Landesmusikrates halten in dem Kooperationsvertrag fest, wer die erforderlichen Materialien zur Verfügung stellt. Die Materialien werden jeweils kostenlos zur Verfügung gestellt.

§ 5
Schulische Organisation

(1)  Die Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Mitglied des Landesmusikrates berücksichtigen, dass Angebote der Vertragspartner in organisatorischer Verantwortung und allgemeiner Aufsicht der Schule stehen (schulische Veranstaltung).

(2)  Die Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragspartner als Gäste in schulischen Gremien ist in dem vor Ort abzuschließenden Kooperationsvertrag zu regeln.

§ 6
Vergütung

Die Schule vergütet die Leistungen der Mitglieder des Landesmusikrates, soweit dies vereinbart wurde. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Vergütungen für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des MBJS Brandenburg (VV-Honorare) in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist nicht höher als die Vergütung, die nach BAT-O und den Eingruppierungsrichtlinien gezahlt werden müsste.

§ 7
Evaluation

Der LMR und das MBJS verpflichten sich zur gemeinsamen Qualitätsentwicklung bei den außerunterrichtlichen musikalischen und musikpädagogischen Angeboten. Der LMR verpflichtet sich zur Teilnahme an Evaluation und wissenschaftlicher Begleitung. Er wird bei der Entwicklung der Evaluationsinstrumente und der Auswertung der Ergebnisse beteiligt.

§ 8
Geltungsdauer

(1) Die Rahmenvereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2006. Sie verlängert sich jeweils um ein Schuljahr, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf des Schuljahres schriftlich gekündigt wird.

(2) Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung von Frist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere wiederholte oder grobe Verstöße gegen diese Vereinbarung.

 

Potsdam, 23.06.2004

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